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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. ALLGEMEINES

Allen unseren Rechtsbeziehungen, einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbstständigen Beratungsvertrages sind, liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde. Einkaufsbedingungen unserer Vertragspartner und von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen akzeptieren wir nur, wenn ihre Geltung in unserer Auftragsbestätigung anerkannt wird.

2. ANGEBOTE/VERTRAGSABSCHLUSS/LIEFERUMFANG

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Alle zu dem Angebot gehörenden Angaben bestimmen die Qualität nach mittlerer Art und Güte und unterliegen handelsüblichen Abweichungen, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.2 Gleiches gilt für die Angebote, die sich auf Muster beziehen.

2.3 Die Bestellungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.4 Die in unseren Prospekten, Katalogen, Preislisten oder den im Angebot und zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Lieferungs- und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.5 Gleiches gilt für sich ergebende Beschaffenheiten aus einem Muster.

2.6 Konstruktions- und Formänderungen bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

3. PREISE/ZAHLUNG

3.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk, frei Lkw oder Waggon zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2 Wir halten uns an die im Angebot enthaltenen Preise 30 Kalendertage gebunden.

3.3 Tritt zwischen Geschäftsabschluss und Lieferung eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren – Löhne, Packmaterial oder Fracht - ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden, maximal um 5 %. Der Käufer hat das Recht, bei Preiserhöhungen den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

4. LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT

4.1 Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

4.2 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

4.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Hamberger die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von Hamberger oder deren Lieferanten eintreten, hat Hamberger auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Hamberger, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung bzw. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.4 Wenn die Behinderung länger als drei Monate andauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird Hamberger von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatz- ansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich Hamberger nur berufen, wenn er den Kunden unverzüglich benachrichtigt.

4.5 Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 8. dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

4.6 Hamberger ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse.

4.7 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

4.8 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenen Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % der Auftragssumme pro Kalenderwoche, maximal jedoch 5 %, beginnend mit der Lieferfrist bzw. - mangels einer Lieferfrist - mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

5. MÄNGELANSPRÜCHE DES KÄUFERS

5.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

5.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet- Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.

5.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.

5.4 Für garantierte Beschaffenheiten haften wir nur insoweit als die Garantie den Zweck verfolgt, den Vertragspartner gerade gegen die eingetretenen Schäden aus dem Nichtvorhandensein der Beschaffenheit abzusichern. Allein durch die Bezugnahme auf DIN- oder EN- Normen wird deren Inhalt nicht von uns garantierte Beschaffenheit des Produkts.

5.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

5.6 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt.

5.7 Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

5.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

5.9 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

5.10 Ist die Lieferung oder Leistung unmöglich und ist dies von uns zu vertreten, beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Vertragspartners auf höchstens 10 % des Wertes des jeweiligen Teils der Lieferung der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

5.11 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 8. und sind im Übrigen ausgeschlossen.

6. PRODUKTHINWEISE/BERATUNGSLEISTUNG/GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS

6.1 Der Verkäufer haftet nach gewährleistungsrechtlichen Vorschriften nur dann, wenn der Mangel nicht auf einem nicht sachbezogenen Einsatz, einer unsachgemäßen Behandlung, Pflege und Montage des WC-Sitzes beruht.

6.2 Hamberger übernimmt für die vom Kunden getroffene Produktauswahl keine Verantwortung. Insbesondere trägt der Kunde selbst die Verantwortung dafür, dass das ausgewählte Produkt den Benutzeranforderungen entspricht, wobei Hamberger ausdrücklich darauf hinweist, dass das ausgewählte Produkt nicht für alle Anwendungsgebiete gleich gut geeignet ist. Insbesondere Aussagen und Angaben zur Passform sind unverbindlich. Auch übernimmt Hamberger keine Gewähr dafür, dass die Farben der verkauften Produkte mit den Farben der Zielumgebungsmaterialien übereinstimmen.

6.3 Die Erhaltung von Funktion, Oberfläche und Erscheinung der Produkte hängt entscheidend von der Benutzung, Behandlung, Pflege und Beanspruchung ab. Hamberger verweist hierzu auf die jedem Produkt beiliegenden Pflege- und Benutzungsanweisungen, deren Einhaltung dem Kunden obliegt und deren Einhaltung auch bei einem Weiterverkauf durch den Kunden zu gewährleisten ist.

6.4 WC-Sitze sind bewegliche Systeme. Eine auftretende Lockerung und auftretende freie Maßtoleranzen mit daraus resultierendem Spiel stellen daher keinen Mangel dar. Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass im Lebenslauf der Produkte regelmäßiges Nachziehen oder Nachstellen der Befestigungen notwendig sein kann.

7. SONSTIGE HAFTUNG

7.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

7.3 Die sich aus 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.4 Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

8. EIGENTUMSVORBEHALT

8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

8.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

8.3 Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 9.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts nach Ziffer 9.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung.

d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

9. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

9.1 Unsere Rechnungen werden unter dem Datum des Versandtages erteilt. Sie sind, sofern nichts anderes vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

9.2 Teilforderungen oder –leistungen werden gesondert berechnet und sind unabhängig vom Gesamtliefer- bzw. Leistungsumfang jede für sich zur Zahlung fällig. Anzahlungen werden auf Teillieferungen angerechnet, in der Reihenfolge der Lieferungen.

9.3 Werden Zahlungen gestundet oder nach Fälligkeit geleistet, können ab dem Fälligkeitstag Zinsen in Höhe der uns entstehenden Kreditkosten berechnet werden. Im Übrigen gelten bei Zahlungsverzug die gesetzlichen Vorschriften (§§ 286 ff BGB). Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

9.4 Ein Aufrechnungsrecht besteht nur für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln besteht.

10. VERJÄHRUNG

10.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

10.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

10.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziffer 8.2 Satz 1 und Satz 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

11. ERFÜLLUNGSORT/GERICHTSSTAND/RECHT

11.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, D-83071 Stephanskirchen. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem Sitz zu verklagen.

11.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

12.1 Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

12.2 Anstelle der ungültigen Bestimmung soll das als vereinbart gelten, was unter Berücksichtigung der übrigen Geschäftsbedingungen dem wirtschaftlichen Interesse und mutmaßlichen Willen der Vertragsschließenden am ehesten entsprochen hätte. Gleiches gilt für eine Lücke.

13. SCHRIFTFORMKLAUSEL

Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Schriftform ist auch erforderlich für die Aufhebung der Schriftformklausel.

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